Ausbildung begonnen? Studium aufgenommen?

Auszubildende, Studenten, Berufseinsteiger – Für viele beginnt ein neuer Lebensabschnitt und es ist oft die erste Begegnung mit dem Fiskus.

“Wer in der Ausbildung ist, kann oft so viel steuerlich absetzen, dass er praktisch keine Steuern zahlt. Bei bestimmten Ausbildungsstufen können junge Erwachsene sogar heute schon dafür sorgen, dass sie morgen viel Steuergeld sparen,“ sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. „Gerade deshalb rate ich jungen Leuten, sich mit der finanziellen Seite ihres Alltags zu beschäftigen.“

Ausbildung begonnen Studium aufgenommen
Ausbildung begonnen, Studium aufgenommen. Bild: fotolia.com

Hier eine Übersicht über einige der wichtigsten Möglichkeiten, Steuern zu sparen:

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag – er gilt auch für Auszubildende – liegt 2015 bei 8472 Euro (2016: 8652 Euro). Werden keine Steuern gezahlt, dann können die Eltern die abgeführten bzw. gezahlten Kranken- u. Pflegeversicherungsbeiträge des Auszubildenden geltend machen.
  • Lohnsteuerabzug: Auszubildende, die Lohnsteuer zahlen mussten, sollten für das betreffende Jahr immer eine Einkommensteuererklärung abgeben.
  • Berufseinsteiger: Wenn der Abschluss der Ausbildung und der Beginn der beruflichen Tätigkeit in einem Jahr liegen und Lohnsteuer fällig wurde, dann lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung in den meisten Fällen.
    • Werbungskosten: Der Pauschbetrag liegt aktuell bei 1000 € pro Jahr. Wer höhere Ausgaben hat, muss alle Kosten belegen. Dann lohnt sich die Steuererstattung in der Regel richtig. Was zum Beispiel abgesetzt werden kann:
    • Fachbücher, Schreibmaterialien, Ausgaben für die Bewerbung, auch für Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch;
    • Berufskleidung: Kostüm oder Anzug werden nicht anerkannt, wohl aber Uniformen, Schutzkleidung oder etwa der Arzt- bzw. Pfleger-Kittel.
    • Fahrkosten: 0,30 € pro Kilometer sind pauschal für Fahrt zum Ausbildungsbetrieb absetzbar. Bei Fahrten zur Berufsschule kann auch der Rückweg geltend gemacht werden. Für den Schultag können auch Verpflegungsmehraufwendungen berechnet werden, je nach Unterrichtsdauer.
    • Kosten für einen berufsbedingten Umzug: dazu gehören auch Maklergebühren, Ausgaben für Möbeltransport, Handwerkerkosten für den ersten Anstrich. Außerdem gibt es für sonstige Umzugskosten eine Pauschale von 657 €.
  • Kindergeld 1: Eltern haben weiterhin Anspruch auf das Kindergeld (bis zum 25. Lebensjahr), solange der Nachwuchs in der Ausbildung ist. Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist dabei unerheblich. Ist der volljährige Auszubildende ausgezogen, können die Eltern den Ausbildungsfreibetrag von 924 € in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies gilt auch wenn der Auszubildenden eine Nebenwohnung am Ort der Ausbildung oder in der Nähe hat.
  • Kindergeld 2: Das Kindergeld ist bei deutschen Gerichten ein beliebtes Streitthema. Immerhin gibt es zahlreiche Sonderregelungen, nach denen das Kindergeld weiter gezahlt wird. Selbst für verheiratete Studenten können Eltern diese Förderung unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Kindergeld muss für Kinder ab 18 Jahre immer beantragt werden.
  • Zweitausbildung bzw. Studium nach einer erstmaligen Ausbildung: Hierbei können alle Kosten, also Ausgaben für ihre ‚Studentenbude‘ (wenn diese der Zweitwohnsitz ist), für Fahrten, Materialien oder Gebühren als Werbungskosten einsetzen. Über den sogenannten „Verlustvortrag“ können diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Der “Verlustvortrag” muss für jedes Jahr erneut angegeben werden. Sobald der Jung-Akademiker in das Berufsleben einsteigt, wird der Verlustvortrag mit den Steuern verrechnet.
  • Die wohnungsmäßige Anmeldung bei dem alleinerziehenden Elternteil hat auch Auswirkungen darauf, ob der alleinstehende Elternteil den Freibetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse 2) bekommt oder nicht.
  • Für Auszubildende oder Studenten über 25 Jahre, für die kein Kindergeld gezahlt wird, die keine oder nur geringe Einkünfte haben, können die Eltern (auch Großeltern) die Unterstützung bedürftiger Personen geltend machen.

Verlustvortrag, Berufskleidung oder Werbungskosten: „Wer diese Begriffe für Böhmische Dörfer hält, der kann sich zum Beispiel an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Der erledigt dann die Arbeit“, sagt Bernd Werner von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.

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